In Verbindung mit dem Bombenanschlag in Ankara am Samstag, wurde auf „Beschränkung“ (Geheimhaltung) entschieden. Man hat herausgekriegt, dass die Geheimhaltung nicht nur speziell für die Presse gilt.
Die Staatsanwaltschaft in Ankara, welche den Prozess führt, entschied sich auf Anfrage des Büros zu Vergehen gegen die Grundgesetzordnung ein Tag nach dem Angriff (am 11. Oktober 2015) für „Beschränkung“ (Geheimaltung).
In der Entscheidung mit der Kennung 2015/3985 wurde gemäß Paragraph 153. Beschlossen, dass den Opferanwälten der Einblick in die Akten auf Wunsch des Generalanwalts der Republik verwehrt werden kann, wenn dieser Einblick den Zweck des Verfahrens in gefahr bringen kann. Diesem Gesetz nach, werden den Verteidigern außer dem „Protokoll der Befragung des Gefangenen oder Verdächtigen und Protokolle zu anderen verfahrenstechnischen Geschehnissen“ keine weiteren Dokumente übergeben. Auch die Opferanwälte können diesem Gesetz nach keine Dokumente aus dem Ordner entnehmen.
Mit dem Urteil, dass sowohl die Verteidiger als auch die Opferanwälte keinen Einblick haben dürfen, wird auch den Angehörigen der Toten und den verbliebenen Opfern selbst das Recht verwehrt über den Verlauf des Prozesses informiert zu werden.
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